Der Polizeistaat – rechtsverbindliche Schuldfeststellung durch Polizeibeamten ohne ein Rechtsmittel dagegen - ist in der BRD fest installiert. Steuerpflichtige sind Menschen 2. Klasse, welche ausdrücklich nicht durch Menschenrechte, Grundrechte und Verfassungsrechte geschützt werden.
Steuerpflichtige werden in der BRD diskriminiert!
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Az 3 K 3397/20 wurde am 01.11.2020 vorgetragen:
Das rechtswidrige Vorgehen im Steuerstrafverfahren ist Folgendes:
Es wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und es werden alle Unterlagen beim beschuldigten Steuerpflichtigen und Familienmitgliedern beschlagnahmt, um den Beschuldigten in seiner Verteidigung zu behindern. Eine Aussenprüfung im Sinne des § 193ff AO wird bewusst nicht eingeleitet, um sämtliche Rechtsmittel (Eid gemäss § 162 AO, Rechtsbehelfsverfahren gemäss § 347 Abs. 1 und 2 AO und Klage gemäss § 33 Abs. 1 und 2 FGO) zu verunmöglichen. Ein Besteuerungsverfahren nach Einleitung eines Strafverfahrens für dieselben Sachverhalte findet somit nicht statt.
Die Steuerfahndung erfindet Steuerforderungen, mindestens in der Höhe des pfändbaren mobilen und immobilen Vermögens, und fertigt einen Bericht mit einer Schuldfeststellung. Die Schuldfeststellung ist Sachentscheidungsvoraussetzung, da mit ihr die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren begründet werden kann.
Ein Rechtsmittel ist weder gegen den manipulierten Bericht der Steufa, noch gegen vorsätzlich falsche Zeugenaussagen der Steufa, noch gegen die Schuldfeststellung durch die Steufa oder Finanzbehörde gemäss § 347 Abs. 3 AO statthaft. Somit hat der Beschuldigte kein Rechtsmittel, die Falschaussagen, Erfindungen und Manipulationen der Steuerfahndung mittels Eid gemäss § 162 AO zu widerlegen. Der beschuldigte Steuerpflichtige hat also überhaupt keine Chance. Selbst wenn er, wie geschehen, die Berichte und Aussagen widerlegt, werden diese nicht geändert, da hierfür ein Rechtsmittelverfahren innerhalb der AO statthaft sein müsste.
Auch vor dem Finanzgericht ist gemäss § 33 Abs. 3 FGO eine Überprüfung der Berichte und Aussagen der Steuerfahndung nicht statthaft.
Nun mutiert die Steuerfahndung zu Zeugen, mit welchen neue Steuerbescheide begründet werden. Es existiert kein Rechtsmittel gegen Steuerforderungen, deren Nutzen ausschliesslich in der gewaltigen Bereicherung der Finanzbeamten in Form von Bonuszahlungen liegt. Auf diese Weise belohnt der Staat falsche Zeugenaussagen zu Ungunsten eines beschuldigten Steuerpflichtigen. Daher wird die Begründung der Steuerbescheide, die Berichte und Aussagen der Steuerfahndung, nicht überprüft. Auch nicht vor dem Finanzgericht.
Auf diese Weise wird der wirksame Rechtsschutz gemäss Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG, ebenso wie der gesetzliche Richter gemäss Art. 6 EMRK und Art. 101 GG und das rechtliche Gehör gemäss Art 103 GG, ausgeschaltet, indem die falschen Anschuldigungen von einem “Zeugen” (Steuerfahndung) vorgebracht werden. Diese gelten als Beamte grundsätzlich in Baden-Württemberg als sakrosankt.
In Baden-Württemberg hat sich grauenhafterweise ein Verfahren durchgesetzt, das ausschliesslich den Steuerbeamten und der Steuerkasse dienlich ist: Alle Verfahrensakten einschliesslich der vom Beschuldigten vorgelegten Unschuldsbeweise werden vernichtet (auch auf Anweisung von Richtern). Damit werden die Beamten der Pflicht enthoben, ihre betrügerischen Anschuldigungen zu beweisen.
Das einzige statthafte Rechtsmittel ist die Fachaufsichtsbeschwerde, da die Zeugen Amtspersonen sind. Und genau das versucht nun die OFD für nicht statthaft zu erklären. Das ist der Schlussstein in der Verweigerung von wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK und das Ende des Rechtsstaates in Baden-Württemberg.
Ende des Zitats!
Dem Vortrag hat weder die beklagte Oberfinanzdirektion Karlsruhe noch das Verwaltungsgericht Karlsruhe widersprochen!
Auch das Bundesverfassungsgericht hat kein Rechtsmittel gegen die Verletzung von Menschen-, Grund- und Verfassungsrechten für zulässig erklärt!