Verfassungsbeschwerde vom 12.05.2021
Verfassungsgericht wimmelt mit falscher Begründung Verfassungsbeschwerde am 14.06.2021 ab
Stellungnahme zur falschen Begründung am 30.06.2021
Beschluss vom 06.08.2021 des Bundesverfassungsgerichtes
Verfassungsbeschwerde vom 12.05.2021
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
DE 76131 Karlsruhe
|
Betreff |
Staatsanwaltschaft Stuttgart: Az. 142 Js 92707/96 |
|
Beschwerdeführer |
A |
|
Beklagte |
BRD und das Land Baden-Württemberg, Steuerfahndung Stuttgart, Finanzamt Stuttgart II, DE 70141 Stuttgart Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt (Vollstreckung), Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht; gemäss § 386 Abs. 3 AO alle Hilfsbeamte der StA |
Die BRD hat aufgehört ein Rechtsstaat zu sein, da die Schuld nicht mehr gemäss Art. 92 GG und Art. 101 GG durch die Gerichte, sondern durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft festgestellt wird. Deutschland ist damit ein Polizeistaat geworden, in dem der Bürger ohne richterliche Überprüfung der Sachverhalte durch die Polizei schuldig gesprochen wird.
Gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK und Art. 6 Abs. 2 EMRK wird
eingelegt, mit dem Ersuchen, für die Aufhebung der inkriminierenden Schuldfeststellung durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen.
Anträge:
Es wird festgestellt, Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt (Vollstreckung), Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht haben Art. 92 und 101 GG und Art. 6 EMRK gebeugt.
Es wird festgestellt, es liegt keine rechtswirksame Schuldfeststellung im Sinne von Art. 92 GG durch das ordentliche Gericht (§ 74 c GVG das Landgericht) vor.
Das Verfassungsgericht hebt den Steuerfahndungsbericht vom 25.03.1999 rechtswirksam auf.
Das Verfassungsgericht hebt die Schuldfeststellungen vom 25.03.1999 rechtswirksam auf.
Das Verfassungsgericht hebt das Besprechungsergebnis und die Schuldfeststellung vom 13.10.1999 der Beamten, Frau Ruf mit Steuerfahnder Rösle und Kränzle, Frau Saar mit Herrn Schmidt (Vollstreckung), Frau Vogt, Herr Wenzel und Herrn Albrecht, rechtswirksam auf.
Der Beschwerdeführer wird für die Folgen der menschenrechtswidrigen und verfassungswidrigen Schuldfeststellung gemäss Art. 34 GG entschädigt.
Das Verfassungsgericht ermittelt von Amtswegen, damit die Verfassungsbeschwerde nicht an der juristischen Unerfahrenheit des Beschwerdeführers scheitert.
Begründung:
Gegen den Bf wurde am 15.03.1996 von der Steufa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäss § 208 Abs. 1 AO wegen Hinterziehung von Steuern durchgeführt. Ein Steuerprüfungsverfahren gemäss § 193ff AO wurde nicht eingeleitet. Die Steufa stellte das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung selbst fest und fertigte einen Aktenvermerk am 25.03.1999 über die strafrechtlichen Feststellungen und forderte das Finanzamt zur beschleunigten Festsetzung und Beitreibung auf
Aufgrund der Schuldfeststellung der Steuerfahndung erließ das Finanzamt Steuerbescheide, welche ohne jeglichen Beweis nur mit den Schuldfeststellungen der Steufa begründet wurden.
Um nun die Argumentation im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide festzulegen, wurde am 13.10.1999 eine Besprechung ohne Kenntnis und Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Anwälte durchgeführt. Im Protokoll heisst es:
"Über Besprechung am 13.10.1999
Teilnehmer: SGL Frau Ruf mit Steuerfahnder Rösle und Kränzle
SGL Frau Saar mit SB Schmidt (Vollstreckung)
SGL Frau Vogl, SBL Wenzel mit SB Albrecht
Besprechungsergebnis:
1. Die Änderungsbescheide bzw. erstmaligen VSt-Bescheide beruhen auf den Feststellungen der Steufa.
Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der erlassenen Änderungsbescheide, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 25.03.1999 keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass ihr Mandant eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steufa hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eine Steuerhinterziehung vorliegen."
Für die Steuerbescheide gab es keine rechtswirksame Begründung. Weder wurde rechtswirksam eine Steuerstraftat durch das Strafgericht festgestellt, noch hat eine rechtswirksame Prüfung nach § 193ff AO stattgefunden.
Ohne einen einzigen Tatnachweis und ohne Anklage billigt die leitende Staatsanwältin, Frau Jarke, seit 25 Jahren die rigorosen Beitreibungen (Zwangsversteigerungen und monatliche Vollstreckung des gesamten Vermögens und der Rente) bis heute durch ihre Hilfsbeamten.
Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungen und Berichte der Steufa ist gemäss § 347 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 FGO nicht statthaft. Sie gelten als sakrosankt.
Die Steuerfahndung hat durch das Vortäuschen einer "Prüfung" sowohl die Rechtsvorschriften nach der StPO als auch die Rechtsvorschriften nach der AO umgangen. Wenn die Ermittlungen der Steufa verwertbare Beweise hervorgebracht hätten, wäre die StA nach der Gesetzeslage (§ 170 Abs. 1 StPO) gezwungen gewesen, Anklage zu erheben (dann wären die Ermittlungen vom zuständigen LG, § 74c GVG, überprüft worden, und es wäre ein Strafurteil ergangen, welches dann die Begründung für die Änderung von Steuerbescheide bildet). Da aber keine verwertbaren Beweise von der Steuerfahndung vorgelegt werden konnten, konnte die StA nicht einmal die Ermittlungen gemäss § 169a StPO abschliessen, geschweige denn Anklage erheben.
Das rechtswirksame Feststellen eines objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat bleibt allein dem Gericht überlassen. Herr Bundespräsident Dr. Steinmeier hat dem Beschwerdeführer bestätigt, dass Schuldfeststellungen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten.
Diese strafrechtlichen Feststellungen wurden dem Bf nie zugestellt, weil es dazu der Unterschrift der Staatsanwaltschaft, wegen des Haftbefehls gemäss § 386 Abs. 3 AO Leiterin des Verfahrens, bedurft hätte. Bereits diese Feststellungen basierten ausschliesslich auf Schätzungen und waren mangels jeglicher Beweise so wenig stichhaltig, dass die Staatsanwaltschaft noch im selben Jahr 1999 das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Der Haftbefehl blieb in kraft. Am 11.07.2006 erfolgte die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Abschlussbericht, ohne Anklage und ohne Schuldnachweis.
Die endgültige Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsakten gemäss der Gesetzeslage am 11.06.2009 vernichten musste.
Die Ermittlungen der Steuerfahndung wurden von dieser ausschliesslich auf § 208 Abs. 1 AO gestützt. Eine Betriebsprüfung gemäss § 193ff AO hatte nicht stattgefunden. Damit ist jeglicher Nachweis einer Steuerschuld oder gar des Nachweises des Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Damit entfällt die Möglichkeit, unterstellte Steuerschulden mangels rechtswirksamen Nachweis bei dem Bf (Beschuldigten) zu erheben und zu vollstrecken.
Der beschuldigte Bf ist unschuldig im Sinne des Gesetzes.
Es gibt in der BRD kein Rechtsmittel, welches einen Unschuldigen ohne Strafurteil vor Festsetzung und Vollstreckungen angeblich hinterzogener Steuern schützt.
Die wirksame Beschwerde gemäss Art. 19 IV GG und 13 EMRK ist in der BRD nicht durchsetzbar!
Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK ist in der BRD nicht durchsetzbar!
Der gesetzliche Richter gemäss Art. 92, 101 GG und Art. 6 EMRK ist in der BRD nicht durchsetzbar!
Der Bf ersucht um schnelle Entscheidung noch zu seinen Lebzeiten.
-Beschwerdeführer-
Verfassungsgericht wimmelt mit falscher Begründung Verfassungsbeschwerde am 14.06.2021 ab
|
|
Bundesverfassungsgericht |
A
|
Aktenzeichen AR 4175/21 (bei Antwort bitte angeben) |
Bearbeiterin Frau Burth |
Tel (0721) 9101-523
|
Datum 14.06.2021 |
Ihr Schreiben vom 12. Mai 2021, hier eingegangen am 15. Mai 2021
Sehr geehrter A,
unabhängig davon, dass ein konkreter letztinstanzlicher Hoheitsakt weder ausreichend benannt noch vorgelegt wurde, bestehen weiter Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde, insbesondere da sie nicht fristgerecht erhoben worden sein dürfte. In einer steuerrechtlichen Angelegenheit legen Sie Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2020 vor und erheben Verfassungsbeschwerde.
Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG können Verfassungsbeschwerden nur binnen Monatsfrist seit Bekanntgabe bzw. Zugang einer letztinstanzlichen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Diese Frist (sofern überhaupt der Rechtsweg erschöpft wurde) dürfte offensichtlich versäumt und die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grunde unzulässig sein.
Außerhalb eines zulässigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit, einen Sachverhalt allgemein zu überprüfen, hierzu Stellungnahmen oder verfassungsrechtliche Einschätzungen abzugeben sowie Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonstige Hilfestellungen zu leisten. Zudem ist es nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen oder das Führen strafrechtlicher Ermittlungen zuständig.
Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (weitere Informationen unter www.bverfg.de - Bürgerinnen und Bürger - Merkblatt, Abschnitt VIII, Allgemeines Register). Sollten Sie noch Unterlagen nachreichen wollen, wird gebeten, diese nur in Kopie vorzulegen. Sofern Sie sich nicht anderweitig äußern, wird dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt.
Im Allgemeinen Register eingetragene Verfahren, die nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind. werden fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet (§ 35b Abs. 7 BVerfGG. § 64 Abs. 4 Satz 1 GOBVerfG).
Mit freundlichen Grüßen
Krause-Reul
Regierungsdirektorin
AR-Referentin
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
DE 76006 Karlsruhe
|
Betreff |
AR 4175/21 |
|
Bezug |
Ihr Schreiben vom 14.06.2021 eingegangen erst am 25.06.2021, da sie es nicht mit der DEUTSCHEN POST verschickt haben |
Sie schreiben: „In einer steuerrechtlichen Angelegenheit legen Sie Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2020 vor und erheben Verfassungsbeschwerde.“
Das Verfassungsgericht erregt den Irrtum, es wäre eine steuerliche Angelegenheit, obwohl kein steuerlicher Verwaltungsakt vorgelegt wurde und auch nicht beklagt wurde. Beklagt ist ausschliesslich eine verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Wenn das Verfassungsgericht sich um Rechtsklärung bemüht hätte, wüsste es, dass gemäss § 347 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 FGO eine Überprüfung von strafrechtlichen Ermittlungshandlungen ausgeschlossen ist.
Hier geht es ausschliesslich um Handlungen im Rahmen der Strafprozessordnung. In der StPO sind keine Fristen festgeschrieben. Im Falle einer Schuldfeststellung durch ein Strafgericht ist die Wiederaufnahme gemäss § 359 StPO gegeben. Gegen eine Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamten ist kein Rechtsmittel gegeben. Wenn also das Verfassungsgericht bemängelt, „dass ein konkreter letztinstanzlicher Hoheitsakt weder ausreichen benannt noch vorgelegt wurde“, ist das richtig, da es im deutschen Recht nicht möglich ist gegen die Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte ein Rechtsmittel einzulegen. Da kein Rechtsmittel vorgesehen ist, kann weder der Rechtsweg erschöpft sein, noch eine Frist versäumt werden. Daher wird beantragt:
Das Verfassungsgericht benennt das wirksame Rechtsmittel im Sinne von Art. 19 IV GG gegen Schuldfeststellungen durch Ermittlungsbeamten.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es ist davon auszugehen, dass Tausende von unschuldigen Steuerpflichtigen durch Ermittlungsbeamte ohne Strafurteil zu Steuerhinterziehern erklärt werden. Da die BRD bewusst kein Rechtsmittel dagegen eingerichtet hat, ist dieses verfassungs- und menschenrechtswidrige Vorgehen von allgemeiner Bedeutung und wird der Öffentlichkeit kund getan.
Beschwerdeführer
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1173/21 -
des A
|
gegen |
die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
|
den Richter |
Huber |
|
und die Richterinnen |
Kessal-Wulf, Wallrabenstein |
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 6. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
|
Huber |
Kessal-Wulf |
Wallrabenstein |
|
|
Tarifbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts
|
Das Verfassungsgericht hat am 06.08.2021 mit Az 2 BvR 1173/21 entschieden:
„gegen die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“
Diese Entscheidung der Unanfechtbarkeit ist eine gravierende Menschenrechtsverletzung.
Art. 6 EMRK, Recht auf ein faires Verfahren
|
1 Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, …. . 2 Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. |
Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde
|
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
Herr Roesle, Ermittlungsbeamte, hat entgegen der Vorschriften seine erfundenen Beschuldigungen bis zur Stunde geheim gehalten. Dem BVerfG lag jener Schriftsatz des Herrn Roesle vor, mit welchen dieser die entsprechenden Dienststellen angewiesen hat, die von ihm frei erfundenen Steuernachforderungen beschleunigt festzusetzen und beizutreiben: „Das Finanzamt wird um beschleunigte Festsetzung und Beitreibung der Steuernachforderung gebeten.“
Dass Herr Roesle sich der betrügerischen Manipulation seiner Steuerforderungen vermutlich voll bewusst war, geht aus der Überschrift seiner erfundenen Beschuldigungen hervor: