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Verpflichtungsklage an OLG, dass die Schuldfeststellung der Ermittlungsbeamten aufgehoben wird



OLG Stuttgart

Olgastraße 2

DE 70182 Stuttgart

Beschuldigter:

A

Betreff:

Staatsanwaltschaft Stuttgart: Az. 142 Js 92707/96

Bezug

Unerlaubte Schuldfeststellung durch die Ermittlungsbeamten

Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht; gemäss §§ 386 Abs. 3 und 404AO alle Hilfsbeamte der StA



Die BRD hat aufgehört ein Rechtsstaat zu sein, da die Schuld nicht mehr gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK, Art. 92 GG und Art. 101 GG durch die Gerichte, sondern durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft festgestellt wird. Deutschland ist damit ein Polizeistaat geworden, in dem der Bürger ohne richterliche Überprüfung der Sachverhalte durch die Polizei schuldig gesprochen wird. Diese Schuldfeststellung wird dann in weiteren Verwaltungsverfahren (Besteuerungsverfahren) als Grundlage für Verwaltungsakte genommen. Solange diese Schuldfeststellungen durch Ermittlungsbeamte (Polizeibeamte) nicht durch ein Gericht verbindlich für rechtswidrig erklärt wird, ist es nicht möglich, diese rechtswidrige Schuldfeststellung aufheben zu lassen.

Gestützt auf Art. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und § 23 EGGVG werden folgende Anträge gestellt, mit dem Ersuchen, die Rechtswidrigkeit der inkriminierenden Schuldfeststellung durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft feststellen zu lassen. Nach dieser Feststellung können in der Folge die Behörden (Steuerfahndung, Finanzbehörde, Gerichte u. a.) verpflichtet werden, alle Schriftstücke mit dieser Schuldfeststellung vernichten zu lassen und danach erst können die Folgen beseitigt werden (sofortige Beendigung der monatlichen Rentenpfändung bis zum Existenzminimum), insbesondere ein angemessener Schadensausgleich.

In seinem Beschluss 4 VAs 6/13 geht das OLG Stuttgart von der falschen Annahme aus, es wäre keine Massnahme der Strafverfolgung:

Aus den Ausführungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie die Steuerfahndung Stuttgart und deren Auffassung, dass sie in früheren Jahren Einkommen- und Vermögensteuern hinterzogen habe, für die Erhebung von Nachsteuern samt Zinsen einschliesslich deren Vollstreckung durch die Finanzbehörden verantwortlich macht. Darin liegt jedoch keine Massnahme der Strafverfolgung.“

Mit dieser falschen Rechtsauffassung hat das OLG seit dem 09.07.1999 (4 VAs 18/99) den Rechtsschutz gegen eine Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte und deren Folgen weiterhin verweigert, obwohl dem OLG sehr wohl bewusst war, dass diese Schuldfeststellungen durch Ermittlungsbeamte „rechtsunwirksam“ war und bis heute ist.

Am 04.02.2013 hat das OLG Stuttgart im Verfahren 4a VAs 3/13 entschieden:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten (s. Art. 92 1. Halbsatz GG und LR-Kühne, StPO, 26. Aufl., Einleitung Abschnitt J Rn. 6); eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.“

Am 11.02.2014 hat das OLG Stuttgart mit einem weiteren Beschluss im Verfahren Az. 4 VAs 4/13 entschieden:

Selbst wenn die Finanzbehörden aufgrund der Tätigkeit der Steuerfahndung und angesichts der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2006 davon ausgehen sollten, dass ihrer Ansicht nach eine Straftat der Antragstellerin vorliege, entfaltet dies keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu ihrem Nachteil, da die alleinverbindliche Feststellung von Schuld den Gerichten vorbehalten ist (Art. 92 1. Halbsatz GG).“

Natürlich hat das OLG es vorsätzlich unterlassen, die Menschenrechtsverletzungen zu korrigieren.

Das rechtswirksame Feststellen eines objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat bleibt allein dem Gericht überlassen. Herr Bundespräsident Dr. Steinmeier hat dem Beschuldigten bestätigt, dass Schuldfeststellungen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten.

Im Beschluss vom 06.08.2021 des Bundesverfassungsgerichtes - 2 BvR 1173/21 – hat das BVerfG mit der Formulierung:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“

die Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte eindeutig dem Strafrechtsweg zugewiesen.

Damit ist die bisher praktizierte Rechtsauffassung der Stuttgarter Justiz erwiesenermassen falsch. Durch die Zurechtweisung der Stuttgarter Justiz durch das BVerfG ist der Rechtsweg gemäss § 23 EGGVG eröffnet und zulässig. Eine nochmalige „Unzulässigkeit“ wäre eine Begünstigung der Ermittlungsbeamten und stellt einen Akt von Rechtsbeugung dar. Ob es bisher Unfähigkeit oder Vorsatz war ist an dieser Stelle nicht zu ermitteln.

Anträge:

  1. Es wird festgestellt, die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden.

  2. Es wird festgestellt, es liegt keine rechtswirksame Schuldfeststellung im Sinne von Art. 92 GG durch das ordentliche Gericht (§ 74 c GVG das Landgericht) vor.

  3. Es wird festgestellt, der Steuerfahndungsbericht vom 25.03.1999 ist rechtsunwirksam.

  4. Es wird festgestellt, der Steuerfahndungsbericht vom 25.03.1999 verletzt das Menschenrecht gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK auf Unschuldsvermutung und die AStBV.

  5. Die Steuerfahndung wird verpflichtet, den Steuerfahndungsbericht vom 25.03.1999 zurückzunehmen und alle Kopien, auch bei der Finanzbehörde, zu vernichten.

  6. Es wird festgestellt, die Anweisung der Steuerfahndung vom 25.03.1999 an die Finanzbehörde, Steuern festzusetzen und beizutreiben, verletzt die Unschuldsvermutung und die AStBV.

  7. Die Steuerfahndung wird verpflichtet, ihre Anweisung vom 25.03.1999 an die Finanzbehörde, Steuern festzusetzen und beizutreiben, zurückzunehmen.

  8. Es wird festgestellt, die Ermittlungsbeamten gemäss der §§ 386 Abs. 3 und 404 AO, Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht haben Art. 92 und 101 GG und Art. 6 EMRK verletzt.

  9. Die Ermittlungsbeamten , Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht werden verpflichtet, ihre Beschuldigungen zurückzunehmen.

  10. Es wird festgestellt, die Zeugenaussagen der Ermittlungsbeamten vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht verletzen die Unschuldsvermutung und das Grundrecht gemäss Art. 1 GG.

  11. Die Ermittlungsbeamten werden verpflichtet, ihre Zeugenaussagen vor dem Finanzamt und Finanzgericht zurückzunehmen.

Begründung:

Am 15.03.1996 wurde gegen den Beschuldigten gemäss § 397 AO ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung eingeleitet. Gegen den Beschuldigten wurde ab dem 15.03.1996 von der Steufa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ausschliesslich gemäss § 208 Abs. 1 AO wegen Hinterziehung von Steuern durchgeführt. Ein Steuerprüfungsverfahren gemäss § 193ff AO wurde nicht eingeleitet! Die Steufa stellte das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung selbst fest und fertigte einen Aktenvermerk am 25.03.1999 über die strafrechtlichen Feststellungen und forderte das Finanzamt zur beschleunigten Festsetzung und Beitreibung auf

Aufgrund der Schuldfeststellung der Steuerfahndung erließ das Finanzamt Steuerbescheide, welche ohne jeglichen Beweis nur mit den Schuldfeststellungen der Steufa begründet wurden.

Um nun die Argumentation im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide festzulegen, wurde am 13.10.1999 eine Besprechung ohne Kenntnis und Anhörung der Beschwerdeführerin oder ihrer Anwälte durchgeführt. Im Protokoll heisst es:

Über Besprechung am 13.10.1999

Teilnehmer: SGL Frau Ruf mit Steuerfahnder Rösle und Kränzle

SGL Frau Saar mit SB Schmidt (Vollstreckung)

SGL Frau Vogl, SBL Wenzel mit SB Albrecht

Besprechungsergebnis:

1. Die Änderungsbescheide bzw. erstmaligen VSt-Bescheide beruhen auf den Feststellungen der Steufa.

Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der erlassenen Änderungsbescheide, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 25.03.1999 keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass ihr Mandant eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steufa hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Für die Steuerbescheide gab es keine rechtswirksame Begründung. Weder wurde rechtswirksam eine Steuerstraftat durch das Strafgericht gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 92 GG festgestellt, noch hat eine rechtswirksame Prüfung nach § 193ff AO stattgefunden.

Ohne einen einzigen Tatnachweis und ohne Anklage billigt die leitende Staatsanwältin, Frau Jarke, seit 25 Jahren die rigorosen Beitreibungen (Zwangsversteigerungen und monatliche Vollstreckung des gesamten Vermögens und der Rente) bis heute durch ihre Hilfsbeamten.

Die Steuerfahndung hat durch das Vortäuschen einer gesetzeskonformen „Prüfung“ sowohl die Rechtsvorschriften nach der StPO als auch die Rechtsvorschriften nach der AO umgangen. Wenn die Ermittlungen der Steufa verwertbare Beweise hervorgebracht hätten, wäre die StA nach der Gesetzeslage (§ 170 Abs. 1 StPO) gezwungen gewesen, Anklage zu erheben (dann wären die Ermittlungen vom zuständigen LG, § 74c GVG, überprüft worden, und es wäre ein Strafurteil ergangen, welches dann die Begründung für die Änderung von Steuerbescheiden bildet). Da aber keine verwertbaren Beweise von der Steuerfahndung vorgelegt werden konnten, konnte die StA nicht einmal die Ermittlungen gemäss § 169a StPO abschliessen, geschweige denn Anklage erheben.

Das rechtswirksame Feststellen eines objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat bleibt allein dem Gericht überlassen. Herr Bundespräsident Dr. Steinmeier hat der Beschuldigten bestätigt, dass Schuldfeststellungen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten.

Diese strafrechtlichen Feststellungen wurden der Beschuldigten nie zugestellt, weil es dazu der Unterschrift der Staatsanwaltschaft, wegen des Haftbefehls gemäss § 386 Abs. 3 AO Leiterin des Verfahrens, bedurft hätte. Bereits diese Feststellungen basierten ausschliesslich auf Schätzungen und waren mangels jeglicher Beweise so wenig stichhaltig, dass die Staatsanwaltschaft noch im selben Jahr 1999 das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Der Haftbefehl blieb in kraft. Am 11.07.2006 erfolgte die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Abschlussbericht, ohne Anklage und ohne Schuldnachweis.

Die endgültige Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsakten gemäss der Gesetzeslage am 11.06.2009 vernichten musste.

Die Ermittlungen der Steuerfahndung wurden von dieser ausschliesslich auf § 208 Abs. 1 AO gestützt. Überprüfungen von Ermittlungen gemäss § 208 Abs. 1 AO sind rein strafrechtlicher Natur Sie werden erst durch ein Strafurteil rechtswirksam. Eine Betriebsprüfung gemäss § 193ff AO hatte nicht stattgefunden. Damit ist jeglicher Nachweis einer Steuerschuld oder gar des Nachweises des Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Damit entfällt die Möglichkeit, unterstellte Steuerschulden mangels rechtswirksamen Nachweises bei der Beschuldigten zu erheben und zu vollstrecken.

Der Beschuldigte ist unschuldig im Sinne des Gesetzes.

Mit der Feststellung, der Beschuldigte hätte Steuern hinterzogen und der Weitergabe von nicht abgeschlossenen Ermittlungen zur Steuerfestsetzung und Vollstreckung und Zeugenaussagen vor dem Finanzgericht wurden folgende Gesetze verletzt:

  1. Es wurde die Würde gemäss Art. 1 GG verletzt!

  2. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK wurde verletzt und das Urteils des EGMR 03.05.2001, Az 31827/96 missachtet:

    Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

  3. Die Unterstellung; „dass offensichtlich keine Mitwirkungsbereitschaft vorhanden war“, welche der Beschuldigten durch die Aufforderung an das Finanzamt zur „beschleunigten Festsetzung und Beitreibung“ führte, verletzte Art. 6 Abs. 1 EMRK und das Urteil des EGMR 03.05.2001, Az 31827/96!

    Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

  4. Der gesetzliche Richter gemäss Art. 92, 101 GG und Art. 6 EMRK!

Im Beschluss vom 06.08.2021 des Bundesverfassungsgerichtes - 2 BvR 1173/21 – hat das BVerfG mit der Formulierung:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“

die Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte eindeutig dem Strafrechtsweg zugewiesen.

Die Feststellungen und Berichte der Ermittlungsbeamten sind kein steuerlicher Verwaltungsakt. Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungen und Berichte der Steufa ist gemäss § 347 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 FGO nicht statthaft. Eine Überprüfung der strafrechtlichen Ermittlungen und Feststellungen ist damit im Abgabeverfahren ausgeschlossen.

Auf das Menschenrecht auf Beschleunigung wird ausdrücklich hingewiesen.

Nachdem dankenswerterweise Herr Bundespräsident Dr. Steinmeier es der Mühe wert befand, ausdrücklich die für jeden Rechtsstaat selbstverständliche Vorschrift auch für die BRD zu bestätigen; dass Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft nicht befugt sind strafrechtliche Schuldfeststellungen zu fabrizieren und auch das OLG Stuttgart die von den Finanzbeamten manipulierten Schuldsprüche mehrmals für rechtsunwirksam“ erklärt hat, stellt sich die Frage, mittels welcher Druckmittel es weder dem Herrn Bundespräsidenten noch dem OLG gelang, geltendes Recht in der BRD durchzusetzen?

Womit hat die Steuerfahndung Sie in der Hand, dass Sie die Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Steuerfahndung niemals korrigieren?

A

-Beschuldigte-

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