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Antrag an die Staatsanwaltschaft vom 29.08.2021 gegen die Menschenrechtsverletzungen

Verpflichtungsklage an das OLG Stuttgart vom 15.09.2021, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden soll

Antrag an die Staatsanwaltschaft vom 29.08.2021 gegen die Menschenrechtsverletzungen

29.08.2021

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Postfach 106048

DE 70049 Stuttgart

Betreff

Staatsanwaltschaft Stuttgart: Az. 142 Js 92707/96

Bezug

Unerlaubte Schuldfeststellung durch die Ermittlungsbeamten

Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht; gemäss §§ 386 Abs. 3 und 404AO alle Hilfsbeamte der StA

Die BRD hat aufgehört ein Rechtsstaat zu sein, da die Schuld nicht mehr gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK, Art. 92 GG und Art. 101 GG durch die Gerichte, sondern durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft festgestellt wird. Deutschland ist damit ein Polizeistaat geworden, in dem der Bürger ohne richterliche Überprüfung der Sachverhalte durch die Polizei schuldig gesprochen wird.

Gestützt auf Art. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK werden folgende Anträge gestellt, mit dem Ersuchen, für die Aufhebung der inkriminierenden Schuldfeststellung durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen.

Anträge:

  1. Es wird festgestellt, die Ermittlungsbeamten gemäss der §§ 386 Abs. 3 und 404 AO, Frau Ruf, Herr Steuerfahnder Rösle, Herr Steuerfahnder Kränzle, Frau Saar, Herr Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herr Albrecht haben Art. 92 und 101 GG und Art. 6 EMRK verletzt.

  2. Es wird festgestellt, es liegt keine rechtswirksame Schuldfeststellung im Sinne von Art. 92 GG durch das ordentliche Gericht (§ 74 c GVG das Landgericht) vor.

  3. Die Staatsanwaltschaft hebt den Steuerfahndungsbericht vom 25.03.1999 rechtswirksam auf.

  4. Die Staatsanwaltschaft hebt die Schuldfeststellungen vom 25.03.1999 rechtswirksam auf.

  5. Die Staatsanwaltschaft hebt das Besprechungsergebnis und die Schuldfeststellung vom 13.10.1999 der Ermittlungsbeamten, Frau Ruf mit Steuerfahnder Rösle und Kränzle, Frau Saar mit Herrn Schmidt, Frau Vogt, Herr Wenzel und Herrn Albrecht, rechtswirksam auf.

  6. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Zeugenaussagen der ihr mit § 404 AO unterstellten Ermittlungsbeamten vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht zurück.

  7. Aufgrund des Beschleunigungsgebotes entscheidet die Staatsanwaltschaft unverzüglich, d.h. spätestens bis zum 06.09.2021 (Posteingang).

Begründung:

Am 15.03.1996 wurde gegen den Beschuldigten gemäss § 397 AO ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung eingeleitet. Gegen den Beschuldigten wurde ab dem 15.03.1996 von der Steufa ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäss § 208 Abs. 1 AO wegen Hinterziehung von Steuern durchgeführt. Ein Steuerprüfungsverfahren gemäss § 193ff AO wurde nicht eingeleitet! Die Steufa stellte das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung selbst fest und fertigte einen Aktenvermerk am 25.03.1999 über die strafrechtlichen Feststellungen und forderte das Finanzamt zur beschleunigten Festsetzung und Beitreibung auf

Aufgrund der Schuldfeststellung der Steuerfahndung erließ das Finanzamt Steuerbescheide, welche ohne jeglichen Beweis nur mit den Schuldfeststellungen der Steufa begründet wurden.

Um nun die Argumentation im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide festzulegen, wurde am 13.10.1999 eine Besprechung ohne Kenntnis und Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Anwälte durchgeführt. Im Protokoll heisst es:

Über Besprechung am 13.10.1999

Teilnehmer: SGL Frau Ruf mit Steuerfahnder Rösle und Kränzle

SGL Frau Saar mit SB Schmidt (Vollstreckung)

SGL Frau Vogl, SBL Wenzel mit SB Albrecht

Besprechungsergebnis:

1. Die Änderungsbescheide bzw. erstmaligen VSt-Bescheide beruhen auf den Feststellungen der Steufa.

Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit der erlassenen Änderungsbescheide, weil nach den Feststellungen der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 25.03.1999 keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass ihr Mandant eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Steufa hat in ihrem Bericht nachgewiesen, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Für die Steuerbescheide gab es keine rechtswirksame Begründung. Weder wurde rechtswirksam eine Steuerstraftat durch das Strafgericht gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 92 GG festgestellt, noch hat eine rechtswirksame Prüfung nach § 193ff AO stattgefunden.

Ohne einen einzigen Tatnachweis und ohne Anklage billigt die leitende Staatsanwältin, Frau Jarke, seit 25 Jahren die rigorosen Beitreibungen (Zwangsversteigerungen und monatliche Vollstreckung des gesamten Vermögens und der Rente) bis heute durch ihre Hilfsbeamten.

Die Steuerfahndung hat durch das Vortäuschen einer gesetzeskonformen „Prüfung“ sowohl die Rechtsvorschriften nach der StPO als auch die Rechtsvorschriften nach der AO umgangen. Wenn die Ermittlungen der Steufa verwertbare Beweise hervorgebracht hätten, wäre die StA nach der Gesetzeslage (§ 170 Abs. 1 StPO) gezwungen gewesen, Anklage zu erheben (dann wären die Ermittlungen vom zuständigen LG, § 74c GVG, überprüft worden, und es wäre ein Strafurteil ergangen, welches dann die Begründung für die Änderung von Steuerbescheiden bildet). Da aber keine verwertbaren Beweise von der Steuerfahndung vorgelegt werden konnten, konnte die StA nicht einmal die Ermittlungen gemäss § 169a StPO abschliessen, geschweige denn Anklage erheben.

Das rechtswirksame Feststellen eines objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat bleibt allein dem Gericht überlassen. Herr Bundespräsident Dr. Steinmeier hat dem Beschuldigten bestätigt, dass Schuldfeststellungen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten.

Diese strafrechtlichen Feststellungen wurden dem Beschuldigten nie zugestellt, weil es dazu der Unterschrift der Staatsanwaltschaft, wegen des Haftbefehls gemäss § 386 Abs. 3 AO Leiterin des Verfahrens, bedurft hätte. Bereits diese Feststellungen basierten ausschliesslich auf Schätzungen und waren mangels jeglicher Beweise so wenig stichhaltig, dass die Staatsanwaltschaft noch im selben Jahr 1999 das Ermittlungsverfahren vorläufig einstellte. Der Haftbefehl blieb in kraft. Am 11.07.2006 erfolgte die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Abschlussbericht, ohne Anklage und ohne Schuldnachweis.

Die endgültige Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungsakten gemäss der Gesetzeslage am 11.06.2009 vernichten musste.

Die Ermittlungen der Steuerfahndung wurden von dieser ausschliesslich auf § 208 Abs. 1 AO gestützt. Eine Betriebsprüfung gemäss § 193ff AO hatte nicht stattgefunden. Damit ist jeglicher Nachweis einer Steuerschuld oder gar des Nachweises des Tatbestandsmerkmals einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Damit entfällt die Möglichkeit, unterstellte Steuerschulden mangels rechtswirksamen Nachweises bei dem Beschuldigten zu erheben und zu vollstrecken.

Der Beschuldigte ist unschuldig im Sinne des Gesetzes

Mit der Feststellung, der Beschuldigte hätte Steuern hinterzogen und der Weitergabe von nicht abgeschlossenen Ermittlungen zur Steuerfestsetzung und Vollstreckung und Zeugenaussagen vor dem Finanzgericht wurden folgende Gesetze verletzt:

  1. Es wurde die Würde gemäss Art. 1 GG verletzt!

  1. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK wurde verletzt und das Urteils des EGMR 03.05.2001, Az 31827/96 missachtet:

Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

  1. Die Unterstellung; „dass offensichtlich keine Mitwirkungsbereitschaft vorhanden war“, welche dem Beschuldigten durch die Aufforderung an das Finanzamt zur „beschleunigten Festsetzung und Beitreibung“ führte verletzte Art. 6 Abs. 1 EMRK und das Urteil des EGMR 03.05.2001, Az 31827/96!

Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

  1. Der gesetzliche Richter gemäss Art. 92, 101 GG und Art. 6 EMRK!

Im Beschluss vom 06.08.2021 des Bundesverfassungsgerichtes - 2 BvR 1173/21 – hat das BVerfG mit der Formulierung:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“

die Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte eindeutig dem Strafrechtsweg zugewiesen.

Die Feststellungen und Berichte der Ermittlungsbeamten sind kein steuerlicher Verwaltungsakt. Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungen und Berichte der Steufa ist gemäss § 347 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 FGO nicht statthaft. Eine Überprüfung der Ermittlungen und Feststellungen ist damit im Abgabeverfahren ausgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dass die Verletzungen aufgehoben werden und die Folgen beseitigt werden. Die Staatsanwaltschaft trägt nicht nur die Verantwortung für die menschenrechtswidrigen Feststellungen und Ermittlungen ihrer weisungsabhängigen Ermittlungsbeamten, sonder ist auch für die Folgenbeseitigung der unzulässigen Schuldfeststellung und den erst nach 10 Jahren aufgehobenen internationalen Haftbefehl verantwortlich. Die Folgen der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft verletzen das Beschleunigungsgebot auf das Schwerste.

-Beschuldigter-

Verpflichtungsklage an das OLG Stuttgart vom 15.09.2021, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden soll

15.09.2021

OLG Stuttgart

Olgastraße 2

DE 70182 Stuttgart

Betreff

Staatsanwaltschaft Stuttgart: Az. 142 Js 92707/96

Bezug

Anträge von 29.08.2021 (Anlage 1 zum OLG)

Da die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot missachtet und bis heute über die Anträge vom 29.08.2021 nicht entschieden hat, wird gestützt auf Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG beantragt:

  1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wird verpflichtet, über die Anträge vom 29.08.2021 zu entscheiden.

Begründung:

Das OLG Stuttgart ist für die Verweigerung von wirksamen Rechtsschutz durch die Staatsanwaltschaft verantwortlich, da es die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft hat!

Kein Gesetz gestattet es einem Gericht, somit auch nicht dem OLG, Rechtsschutz zu verweigern und somit Anträge, Beschwerden oder Klagen nicht zu bearbeiten. Sollte das OLG nicht für wirksamen Rechtsschutz sorgen, würde es sich um Verletzung der Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG handeln.

Im Beschluss vom 06.08.2021 des Bundesverfassungsgerichtes - 2 BvR 1173/21 – hat das BVerfG mit der Formulierung:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die verfassungswidrige Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“

die Schuldfeststellung durch Ermittlungsbeamte eindeutig dem Strafrechtsweg zugewiesen.

Die bisherige Spruchpraxis in Baden-Württemberg, dass es sich um ein Abgabeverfahren handelt, ist damit erwiesenermassen willkürlich. Die Bevölkerung wird unter www.polizeistaat.eu weiter aufgeklärt über die Machenschaften der Baden-Württembergischen Justiz!

-A-





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